Gesetzlich Versicherte, können bei mir Therapie machen, wenn sie einen dringenden Therapiebedarf haben und keinen Kassentherapeutin innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und zumutbaren Entfernung finden. Mitunter kommt es vor, dass Krankenkassen Interessenten jedoch zu einen Alternativ-Therapieplatz verpflichten, der 50 km weit entfernt liegt. Das muss nicht hingenommen werden. Denn hierzu gibt es ein Gerichtsurteil:
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 23.06.2010 (AZ.: B6 KA 22/09 R)
ist eine unnötig lange Fahrtzeit nicht zumutbar. Es wird eindeutig darauf
hingewiesen, dass die Verweisung von Versicherten auf Versorgungsangebote,
die 25 km weit entfernt sind, nicht tragfähig ist
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Monika S. (Freitag, 07 Juli 2023 08:59)
Habe von der Servicestelle 116117 lediglich ein Versorgungsangebot erhalten, das ca. 43 km entfernt liegt und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre ich dann ca. 1h und 40 min dort hin unterwegs. Schade, das nennt man dann wohl "Systemversagen"!
Philipp R. (Donnerstag, 17 Oktober 2024 08:35)
Bei dem Angebot handelt es sich vermutlich nicht um ein regelmäßiges Angebot für Psychotherapie, sondern nur ein erstes Abklären der Therapieform und Dringlichkeit. Wenn dann im näheren Umfeld kein passendes Angebot zeitnah gefunden werden kann, spricht man tatsächlich vom „Systemversagen“. In dem Fall kann ein Antrag auf Kostenübernahme für die Inanspruchnahme eines Angebots für Privatversicherte bei der Krankenkasse gestellt werden. Wichtig ist, das der Termin des Erstgespräches und die Absagen durch Praxen für Psychotherapie mit Kassenzulassung innerhalb eines Jahres stattfinden und dementsprechend dokumentiert sind.